Samstag, 16. März 2024

Freitag, 15. März 2024

Abfindung mit Ein-Fünftelregelung
Wie die einzig verbliebene Steuerermäßigung auf Ihre Abfindung berechnet wird, wem die Fünftelregelung einen Steuervorteil bringt und wie groß dieser Steuervorteil für Sie sein kann.

Inhalt:

- Wie ist die Abfindung zu versteuern - Steuer sparen mit Fünftelregelung?

- Drei Wege für mehr Geld nach Steuen

- Fünftelregelung - ein "Steuergeschenk" vom Fiskus?

- Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?

- Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?

Abfindung - Steuern sparen mit "Ein-Fünftelregelung"



Wie Sie im Exkurs: Abfindung und "Freibetrag" und im Exkurs: Abfindung steuerfrei gesehen haben, hat der Gesetzgeber die Steuerlast auf Abfindungen in den letzten Jahren drastisch verschärft: Im Gegenteil, steuerliche Freibeträge auf Abfindungen gibt es nicht mehr! Weiterhin gibt es auch die Regel, eine Abfindung mit dem halben Steuersatz zu belasten (das sogenannte "Halbeinkünfte-Verfahren"), schon lange nicht mehr für Abfindungen. Im Gegenteil, noch bevor Sie Ihre Entlassungsabfindung auf Ihrem Konto haben, melden Dritte Anprüche auf Ihr schönes Geld an. Zunächst der Fiskus und dann die Arbeitsagentur suchen jede Möglichkeit, sich an Ihrer Entlassungsabfindung schadlos zu halten oder zumindest die "eigenen" Leistungen (Steuererstattung, Arbeitslosengeld) zu kürzen.

Drei Wege für mehr Geld nach Steuern

Vielleicht wollen Sie Ihre finanzielle Sicherheit und Unabhängigkeit vergrößern? Dann nutzen Sie im Zusammenhang mit der Abfindung ganz legal 3 Wege, um möglichst mehr Geld nach Steuern zu be- oder erhalten:

- die Ein-Fünftelregelung;

- die Umwandlung der Abfindung vor der Auszahlung;

- die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung.

Ganz gleich welchen Weg Sie nutzen: schließlich bringt Ihnen jeder einzelne einen Vorteil. Oft können Sie sogar alle 3 Vorteile gleichermaßen nutzen. Gerade der dritte Weg, die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung, bringt in der Regel die größte Steuerersparnis und mit etwas Cleverness zugleich den höchsten Gewinn.

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Steuerermäßigung - ein "Geschenk" vom Fiskus?

Der 1. Weg, der Ihnen als steuerliche Begünstigung geblieben ist, ist die sogenannte Ein-Fünftelregelung. Aufgrund der (Ein-)Fünftelregelung gewährt Ihnen der Fiskus einen kleinen steuerfreien Bonus. Dafür gibt es drei ganz entscheidende Voraussetzungen:

- Die Abfindung gehört zu Ihren "außerordentlichen Einkünften" gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 34 Abs. 2).

- Als außerordentliche Einkünfte gelten (Entlassungs-)Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen - also Entlassungsabfindungen gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 24 Nr. 1). Ebenso sind übrigens auch Gewinne aus dem Verkauf eines landwirtschaftlichen oder Gewerbebetriebs, einer Kanzlei oder Praxis oder Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs außerordentliche Einkünfte. Aber die Abfindung als Entschädigung darf keine Zahlung für bereits erdiente Ansprüche sein. "Erdiente" Ansprüche sind beispielsweise rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen oder noch zustehende Gehaltsansprüche, weil das Dienstverhältnis rückwirkend beendet wird (vgl. BMF v. 24.05.2004 - IV A 5 - S 2290 - 20/04BStBl 2004 I S. 505, ber. S. 633).

- Schließlich ist nach dem BFH-Urteil vom 8. April 2014, Az. IX R 33/13 die Ein-Fünftelregelung "entsprechend dem Normzweck ... auf solche Einkünfte zu beschränken, die 'zusammengeballt' zufließen" (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. Urteile vom 25. August 2009 IX R 3/09 und vom 27. Januar 2010 IX R 31/09"

Zunächst ist Ihr "Noch-Arbeitgeber" laut Einkommensteuergesetz (EStG § 39b Abs. 3) verpflichtet, die Lohnsteuer von Ihrem normalen Lohn oder Ihrem normalen Gehalt abzuziehen. Weiterhin sind die Steuern auf Ihre Abfindung einzubehalten. Schließlich gilt die Abfindung als "sonstiger Bezug" und wird unter bestimmten Voraussetzungen nach der Ein-Fünftelregelung besteuert.

Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?

Bei der Ein-Fünftelregelung für Abfindungen wird - im Standardfall - so gerechnet, als würden Sie 5 Jahre lang 1/5 der Abfindung erhalten. Die Differenz zwischen der Einkommensteuer auf Ihr normales zu versteuerndes Einkommen und der Einkommensteuer, wenn noch 1/5 der Abfindung hinzugerechnet wird, ist mit 5 zu multiplizieren und die Gesamtsteuerlast mit einem Schlag im Jahr der Abfindungsauszahlung zahlen. Deshalb wird in den nachfolgenden Steuerjahren die Abfindung nicht mehr berücksichtigt.

Für unser voriges Beispiel mit einer Abfindung in Höhe von 50.000 Euro heißt das:

zu versteuerndes laufendes Einkommen:

80.000 Euro

15.656 Euro

1/5 der Abfindung:

10.000 Euro

Summe:

90.000 Euro

auf die Summe anfallende Steuern:

19.074 Euro

anteilige Steuern auf 1/5 der Abfindung (also wieviel mehr Steuern?)

3.418 Euro

anteilige Steuern auf 1/5-Abfindung x 5 + Steuern auf laufendes Einkommen

32.746 Euro

Gesamteinkommen nach Steuern*

97.254 Euro

*Einkommensteuer laut Splittingtabelle 2023 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer. Detailliert können Sie die Berechnung auf dem Tabellenblatt "ABF2023" meines Abfindungsrechners nachvollziehen.

Grafisch sähe der Steuerspareffekt mit Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag etwa so aus:

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Fazit:

Ob 34.730 Euro Einkommensteuer + 0 Euro Solidaritätszuschlag wie bei einer "normalen" Besteuerung oder 32.746 Euro + 0 Euro Solidaritätszuschlag, Dank der (Ein-)Fünftelregelung (zzgl. ggf. 9 Prozent Kirchensteuer) - im Verhältnis zu 50.000 Euro Entlassungsabfindung wachsen Ihre Steuern insgesamt auf 70 - 80 % der Abfindung! - Ist das der finanzielle Gewinn, den Sie erhofft haben?

Wem bietet die Ein-Fünftelregelung steuerliche Vorteile?

Durch die (Ein-)Fünftelregelung erhalten diejenigen steuerliche Vorteile, die erst durch die Entlassungsabfindung in eine hohe "Steuerprogression" geraten. Wenn Sie ohne Entlassungsabfindung also ein Einkommen haben, das mit einer geringen Steuerbelastung verbunden ist, durch die Entlassungsabfindung aber überproportional mehr Steuern zahlen müssen, dann kann die (Ein-)Fünftelregelung ein Vorteil für Sie sein. Doch je höher Ihr bisheriges Einkommen war, umso geringer ist Ihr Vorteil durch die (Ein-)Fünftelregelung. Wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen im Jahr 2019 größer als 62.809 EUR (Ledige) oder 125.618 EUR (Verheiratete) ist, unterliegen Sie bereits dem "Spitzensteuersatz" und können keinen großen Vorteil aus der (Ein-)Fünftelregelung erwarten.

Tipp!

Da es jedoch verschiedene legale Möglichkeiten gibt, die Höhe des normalen zu versteuernden Einkommens zu optimieren, können oft selbst Steuerpflichtige mit hohem steuerpflichtigem Einkommen gerade für die Abfindung eine günstigere Besteuerung erreichen.

Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?

Na - selbstverständlich nicht Sie - was dachten Sie denn? Ihre Steuern vom Einkommen behält ja der Arbeitgeber ein - also ist er zunächst verpflichtet zu prüfen, ob bei Ihnen eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegt, die zu einer Steuerbegünstigung führt.

Die Abfindung wird in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen. Sie tragen die Abfindung als "ermäßigt besteuerte Entschädigung" in der Anlage N der Steuererklärung (Zeile 17) ein. Wurde die Abfindung nicht ermäßigt nach der Fünftelregelung versteuert, dann tragen Sie die Abfindung in Zeile 18 ein, die darauf angefallene Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag in Zeile 19 und die Kirchensteuer in Zeile 20.

Ganz gleich, wieviel Steuern bei Auszahlung der Abfindung einbehalten werden, wird nochmals anhand Ihrer Steuererklärung und der Lohnsteuerunterlagen im Finanzamt geprüft, ob die Fünftelregelung angewendet werden kann und wieviel Steuern im Bescheid festzusetzen sind. Daraufhin kann sich dann für Sie auch eine Steuererstattung oder eine Steuernachzahlung ergeben.

Wollen Sie nur wissen, wovon eine "Zusammenballung von Einkünften" abhängt, oder auch gleich mit dem Abfindungsrechner Ihren Steuervorteil durch die Fünftelregelung kalkulieren?

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Dienstag, 12. März 2024

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Freitag, 8. März 2024

Anspruch auf Abfindung bei Kündigung - kann sein, muss aber nicht!
Einen rechtlichen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung gibt es nur in wenigen Fällen. Doch hier finden Sie hier gleich noch ein paar Tipps, wie Sie Ihre Chancen auf eine Abfindung erhöhen können.

Anspruch auf Abfindung bei Kündigung - kann sein, muss aber nicht!

Einen rechtlichen Anspruch auf Abfindung gibt es im bundesdeutschen Recht nur in wenigen Fällen. Meist ist eine Abfindung Verhandlungssache. Auch wenn Sie dabei nicht so erfolgreich sein sollten wie die "ehrenwerten Eliten", geben ihnen die nachfolgenden Beispiele vielleicht ein paar Anregungen:

- Ehemaliger DWS-Chef Asoka Wöhrmann erhält trotz Ermittlungen gegen DWS-Mitarbeiter wegen des Verdachts auf Kapitalmarktbetrug eine Abfindung 8,15 Millionen Euro (msn.com, 17.03.2023)

- SAP-Finanzchef Luka Mucic erhält 9,6 Millionen Euro Abfindung (businessinsider.de, 03.03.2023)

- Für die Zeit vom 1. Januar 2021 an erhält Martin Zielke eine Abfindung in Höhe von 3.348.480 Euro brutto. (faz.net, 24.03.2021)

- Die ehemalige Co-CEO Jennifer Morgan erhält eine Abfindung in Höhe von 15 Millionen Euro. Insgesamt Zahlt SAP für Morgan, die Vorstände Michael Kleinemeier und Stefan Ries mehr als 23 Millionen Euro an Abfindungen. (businessinsider.de, 05.03.2021)

- Sechs Millionen Euro Abfindung soll Guido Kerkhoff für nur ein Jahr als Vorstandsvorsitzender von Thyssen-Krupp erhalten, obwohl der Ruhrkonzern angeblich kein Geld hat. (handelsblatt.de 01.10.2020)

- Matthias Müller (seit September 2015 VW-Vorstandschef) kann 2018 mit einer Abfindung von rund 20 Millionen Euro oder einer Fortzahlung seiner Bezüge bis 2020 in gleicher Höhe rechnen. (wiwo.de, 18.04.18)

- Air Berlin Chef Thomas Winkelmann erhält für die Pleite der Fluggesellschaft eine "Insolvenzversicherung" von über 4 Millionen Euro - für die Mitarbeiter gibt es nicht mal einen Sozialplan. (rtlnext.rtl.de, 19.10.17)

- Yahoo hat das Webgeschäft an den Telekomkonzern Verizon verkauft. Die ehemalige Firmenchefin Marissa Mayer kassiert nun letztendlich eine Abfindung von "nur noch" 23 Millionen US-Dollar (2016 waren noch 55 Millionen US-Dollar im Gespräch) – 3 Millionen in Bar, der Rest in Aktien. (SPIEGEL, 14.03.2017)

- Die frühere Verfassungsrichterin Christine Hohmann-Dennhardt kassierte für 13 Monate Betriebszugehörigkeit bei VW eine Abfindung von mindestens zwölf Millionen Euro (knapp zwei Jahresgehältern). Außerdem erhält die Juristin eine monatliche Rente von mehreren tausend Euro. (SPIEGEL, 18.10.2017)

- Der frühere Siemens-Chef Peter Löscher erhielt 2014 bei seinem Abgang 17 Millionen Euro Abfindung plus Siemens-Anteilsscheine, zusammen knapp 30 Millionen Euro. (ebd.)

- Der staatliche schwedische Energiekonzern Vattenfall hat offenbar zehn Millionen Euro Abfindungen an drei ehemalige Topmanager seiner deutschen Tochter Vattenfall Europe in Berlin gezahlt. (Berliner Morgenpost, 05.04.2011)

- Nach Informationen des "Handelsblatts" aus Konzernkreisen erhält Schmückle zum Abschied vom Konzern einen goldenen Handschlag in einstelliger Millionen-Euro-Höhe. (SPIEGEL Online, 01.09.2010)

- So verließ Vorstandschef Léo Apotheker Anfang Februar dieses Jahres den Konzern ... Für Abfindungen wurden im ersten Vierteljahr 27 Mio. Euro fällig. Nach Apothekers Abgang hatten weitere Topmanager dem Unternehmen den Rücken gekehrt. (Die WELT, 28.04.2010)

- Ex-Porsche-Chef Wendelin Wiedeking standen 50 Millionen Euro Abfindung zu. Wiedeking kündigte an, die Hälfte der Summe zu spenden.

- Der ehemalige Bahn-Chef Hartmut Mehdorn sollte laut Medienberichten 4,9 Millionen Euro Abfindung erhalten.

- Der Chef des Autozulieferers Conti, Karl-Thomas Neumann, erhielt nach elfmonatiger Amtszeit eine Abfindung von 7,4 Millionen Euro.

- "Der Vorstandsvorsitzende des krisengeschüttelten Handels- und Tourismuskonzerns Arcandor, Karl-Gerhard Eick, wehrt sich gegen Kritik an der 15 Mio. Euro hohen Abfindung, die er bei seinem voraussichtlichen Abgang nach der Insolvenz des Unternehmens erhalten soll." (Die WELT, 31.08.2009)

- "Hertie-Insolvenz - Mitarbeiter gehen nach Kündigung wohl leer aus. Bitter: Wahrscheinlich reicht das Geld aus dem Sozialplan weder für Abfindungen noch für Gehaltsfortzahlungen der 2600 Mitarbeiter." (Die WELT, 21.07.2009)

- "Der wegen seines autoritären Führungsstils und der Höhe seines Gehalts kritisierte Chef der US-Baumarktkette Home Depot, Robert Nardelli, ist mit sofortiger Wirkung zurückgetreten ... Nardelli erhält vom weltgrößten Baumarktbetreiber noch Lohnzahlungen, Aktienoptionen und Abfindungen im Gesamtwert von 210 Mio. Dollar (158 Mio. Euro)." (Die WELT, 04.01.2007)

Es gibt nur in wenigen Fällen einen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung

Auch Sie hoffen wenigstens auf eine "Entlassungsabfindung bei Kündigung"? Sie muss ja nicht gleich so hoch wie bei Nardelli oder McKinnell sein? - Vielleicht bekommen Sie ein ähnliches Angebot wie beispielsweise Opel-Mitarbeiter in Bochum:

"Für die Abfindungen gilt die Formel 'Lebensalter mal Betriebszugehörigkeit in Jahren mal Monatsgehalt geteilt durch 35'. Ein 50-Jähriger, der 24 Jahre lang als Autobauer gearbeitet hat, kann damit bei 3000 Euro Monatsgehalt mit einer Abfindung in Höhe von gut 100.000 Euro rechnen. Die Abfindungen sind allerdings auf 250.000 Euro begrenzt." (DER WESTEN, 26.11.10)

Oft entpuppt sich eine Abfindung bei Kündigung jedoch schnell als vergebliche Hoffnung. Eine Befragung von Infratest/WSI über beendete Arbeitsverhältnisse im Frühjahr 2008 ergab:

"Arbeitgeberkündigungen nannten 2001 32 Prozent, in diesem Jahr 28 % (der Befragten - T.S.). Im Zeitvergleich gestiegen ist der Anteil einvernehmlicher Auflösungen und auslaufender Befristungen ... Kündigt der Arbeitgeber, kann der Betriebs- oder Personalrat dem widersprechen ... Im Vergleich zu 2001 ist der Anteil der Widersprüche gestiegen, von 10 auf 18 Prozent. Die Klagequote hat sich bei Arbeitgeberkündigungen kaum geändert: In der Untersuchung 2001 betrug sie 11 Prozent, 2008 ein Prozent mehr ... Nur konstant zehn Prozent bekamen bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung." (Böcklerimpuls 2008)

Was für Vorstände scheinbar ganz selbstverständliche Abfindungen bei Kündigung sind, ist für einfache Mitarbeiter oft unvorstellbar: 4 Millionen Euro Abfindung für Ex-HSH-Nordbank-Chef Dirk Jens Nonnenmacher, von der er nach jahrelangem Rechtsstreit nur 1,5 Millionen Euro "Geldbuße" zurückzahlen muss, um sich damit vom Vorwurf der Untreue freizukaufen.

Wichtig für Sie ist ganz sicher auch: Einen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung hatten im Rahmen eines Sozialplans 61 %, bei einer späteren Klage gegen die Kündigung 57 %, ohne Klage 10 %. Ein ähnliches Ergebnis liefert eine DIW/Infratest-Befragung 2009.

In Folge der Finanzkrise 2008 und der nachfolgend ansteigenden Kündigungswelle nahm nach Angaben des IW Köln die Tendenz zu Kündigungsschutzklagen und Abfindungszahlungen zu:

"Derzeit landet fast jede dritte arbeitgeberseitige Kündigung vor Gericht ... Um eine Kündigung und potenzielle Kündigungsschutzklagen zu vermeiden, schließen etwa 30 Prozent der Unternehmen mit jenen Mitarbeitern, von denen sie sich trennen möchten, Aufhebungsverträge ab. Diese sind in der Regel mit Abfindungszahlungen verbunden. (iwd Nr. 12 vom 12.Februar 2009)

Allerdings gibt es auch Konzerne, die schon gern eine kräftige Abfindung bei Kündigung zahlen, wenn sie trotz Betriebsvereinbarung Stellen abbauen möchten. Im FOCUS wurde diese Methode als Verführung mit bösem Erwachen bezeichnet. Und der STERN mahnt: "Niemals leichtfertig unterschreiben".

In diesen Fällen kann es einen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung geben

Wieso sind Entlassungsabfindungen doch nicht so verbreitet? Ganz einfach: Sie haben zwar einen Anspruch auf Ihren restlichen Lohn bzw. Ihr restliches Gehalt. Einen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung dagegen haben Sie auch mit dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in der neuen Fassung ab 01.01.2004 nur selten:

- Abfindungsanspruch infolge eines außergerichtlichen oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichs über die Wirksamkeit einer Kündigung

- Abfindungsanspruch bei einer Kündigung gemäß § 1a KSchG

- Abfindungsanspruch aufgrund eines Auflösungsurteils des Arbeitsgerichts gem. § 9 und § 10 KSchG, weil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist

- Abfindungsanspruch aufgrund eines Tarifvertrages oder eines Sozialplanes

- Abfindungsanspruch infolge gerichtlichen Urteils wegen Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich.

Bestenfalls in den letzten drei Fällen kann ein Anspruch auf Abfindung bei Kündigung gegen den Arbeitgeber durchgesetzt werden.

Beispielsweise wie in diesem Fall:

"Die Deutsche Bahn und die Lokführergewerkschaft GDL haben sich am Donnerstag nach langem Ringen auf einen Tarifabschluss geeinigt. Lokführer, die mit dem Zug einen Menschen überfahren haben und aufgrund einer Traumatisierung nicht mehr fahren können, erhalten demnach weiterhin ihr volles Gehalt.

Für den Fahrdienst untaugliche Kollegen können sich entscheiden, in anderer Funktion lebenslang bei der Bahn zu bleiben oder mit einer Abfindung zu gehen." (Quelle: Münchner Abendzeitung, 20.03.2014)

Einerseits gilt das KSchG nicht für Kleinbetriebe bis zu 10 Vollzeitbeschäftigten. Andererseits müsste der Arbeitgeber gemäß KSchG in der Kündigung nämlich darauf hingewiesen haben, dass sie auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer die Entlassungsabfindung beanspruchen kann, wenn er die Klagefrist verstreichen lässt (KSchG § 1a). - Achtung: Falle!

Oft einigen sich jedoch beide Seiten über eine Abfindung bei Kündigung, um einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang zu vermeiden. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache - das Kündigungsschutzgesetz bietet hier nur eine Orientierung (siehe Anmerkungen). Eine Statistik über Abfindungshöhen finden Sie z. B. bei statista.com. Die Entlassungsabfindung ist sozusagen der Preis für das Einverständnis mit der Kündigung. Doch hier ist äußerste Vorsicht geboten, damit Sie keine Nachteile bei der Gewährung von Arbeitslosengeld bekommen!

Was ist das überhaupt - eine "Entlassungs-Abfindung"?

Entlassungs-Abfindungen bei Kündigung sind Entschädigungen, die Sie als Arbeitnehmer, als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft oder als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft erhalten als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, besonders den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl. BFH-Urteil vom 11.01.1980 - BStBl 1980, Teil II, S. 205).

Steuerrechtlich stellen sie eine Entschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) § 24 Nr. 1a dar.

Entlassungs-Abfindung und andere Zahlungen

Wird also ein Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers gekündigt, so können Arbeitnehmer Abfindungen und Leistungen vom Arbeitgeber erhalten, die nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ganz unterschiedlich steuerlich behandelt werden:

- Arbeitslohn ..., der gemäß EStG § 19 normal besteuert wird;

- Entschädigungen im Sinne EStG § 24 Nr. 1, die gemäß EStG § 34 steuerbegünstigt sind;

- steuerbegünstigte Leistungen für mehrjährige Tätigkeit, die gemäß EStG § 34 steuerbegünstigt sind oder

- eine modifizierte betriebliche Rente.

Wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einfach nur auf Arbeitslohn bzw. Gehalt und Entlassungsabfindung verständigen, so ist es für beide Seiten gut zu wissen: wie erfolgt die Berechnung der Abfindung?

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Dienstag, 5. März 2024

Betriebliche Altersvorsorge mit Fünftelregelung versteuern
Betriebliche Altersvorsorge-Leistungen können als einmalige Kapitalauszahlung dem Empfänger zufließen. Wird diese Zahlung nach der Fünftelregelung versteuert?

Betriebliche Altersvorsorge bei Auszahlung versteuern

Wer einen Vertrag über eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hat, steht bei der Auszahlung oft vor der Wahl:

- laufende Rentenzahlung oder

- Einmalauszahlung.

Sollte die Entscheidung zur einmaligen Kapitalauszahlung tendieren, ergibt sich sogleich die nächste Frage:

Wie wird diese versteuert? Kann beispielsweise die Fünftelregelung auch für die betriebliche Altersvorsorge genutzt und damit eine ermäßigte Besteuerung erreicht werden?

Je nach Durchführungsweg werden Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge entweder nach der "Fünftelregelung" ermäßigt oder wie Rentenzahlungen versteuert.

Direktzusage und Unterstützungskasse

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) sind einmalige Kapitalauszahlungen von

- Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aufgrund einer Direktzusage und

- Versorgungsleistungen aus einer Unterstützungskasse

ermäßigt zu versteuern.

Auch die Finanzverwaltungen gehen davon aus, dass es sich in beiden Fällen der betrieblichen Altersvorsorge um Vergütungen für nichtselbstständige Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt. Diese werden für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG gezahlt (siehe BMF-Schreiben, 12.08.2021, Rz 147).

Demzufolge wäre in beiden Fällen die Kapitalauszahlung als Einmalbetrag bei Zusammenballung als außerordentliche Einkünfte nach der Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern (BFH-Urteil vom 12.04.2007, VI R 6/02).

Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds

Leistungen aus

- einer Direktversicherung,

- einer Pensionskasse und

- einem Pensionsfonds,

die ebenfalls Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sind, werden demgegenüber steuerlich ähnlich wie Leibrenten als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG behandelt, wenn sie beispielsweise durch Entgeltumwandlung ("Deferred Compensation") nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich begünstigt angespart wurden.

Im Fall von Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen handelt es sich dann nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF vom 06.12.2017, Rz 149) nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG. Folglich läge weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor.

Kapitalauszahlung vs. Fünftelregelung

Im Mai 2015 hatte das FG Rheinland-Pfalz ein Urteil gefällt (Urteil vom 19.05.2015, 5 K 1792/12), wonach auch Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersvorsorge, die § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zuzuordnen sind, nach § 34 Abs. 1 EStG mit der Fünftelregelung tarifbegünstigt sind. Auch hierbei handele es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.

In seinem Urteil bezog sich das Finanzgericht darauf, dass der BFH bereits für Kapitalleistungen berufsständiger Versorgungswerke entschieden hat, dass deren steuerpflichtiger Teil voll gemäß § 22 EStG zu versteuern ist (Urteile vom 23.10.2013, X R 33/10 und X R 3/12). Dem trägt auch die Finanzverwaltung Rechnung (BMF vom 10.01.2014, BStBl. 2014 I S. 70 Rz. 204). Kommt es zu einer Zusammenballung der Einkünfte, so ist die Auszahlung nach der Fünftelregelung ermäßigt zu versteuern. Für eine unterschiedliche Behandlung der nach § 22 EStG zu versteuernden Kapitalleistungen aus der Basisvorsorge und der betrieblichen Altersvorsorge gäbe es keine sachliche Rechtfertigung.

Das FG Rheinland-Pfalz hatte jedoch die Revision zugelassen.

Fünftelregelung nur bei "Zusammenballung"

In der Revision vom 20.09.2016 hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben. In dem konkreten Fall ging es um die Kapitalauszahlung einer Pensionskasse, die in vollem Umfang nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu besteuern ist, weil das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Dadurch führte die Auszahlung nicht zu "außerordentlichen Einkünften".

Denn als "außerordentliche Einkünfte" sind nach dem BFH-Urteil nur solche Einkünfte anzusehen, die atypisch sind. Mit anderen Worten: die Zusammenballung von Einkünften darf nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. In dem Urteilsfall war die Zahlung der Kapitalabfindung aber nicht atypisch, sondern vertragsgemäß. Die Einkünfte aus der Pensionskasse unterliegen in einem solchen Fall dem regulären Einkommensteuertarif.

Achtung: Zudem bezweifelt der X. Senat, dass Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab dem 1.1.2005 geltenden Fassung durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können.

Auch unter Berücksichtigung dieses Urteils und ebenso des Betriebsrentenstärkungsgesetzes hat das BMF am 06.12.2017 die Vorschriften zur steuerlichen Behandlung von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge aktualisiert. Im Gegensatz zum BFH-Urteil wird in dem BMF-Schreiben festgelegt:

"Allein die Möglichkeit, anstelle dieser Auszahlungsformen eine Einmalkapitalauszahlung (100 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals) zu wählen, steht der Steuerfreiheit noch nicht entgegen; hieran wird ungeachtet des BFH-Urteils vom 20. September 2016 - X R 23/15 - (BStBl 2017 II S. 347) festgehalten."

Nachgelagerte Besteuerung gem. EStG § 22 Nr. 5

Mit BMF-Schreiben vom 05. 10. 2023 wurde die nachgelagerte Besteuerung der Altersversorgung teilweise neu geregelt. Gem. Rz 128 ist die Besteuerung gem. EStG § 22 Nr. 5 auch auf laufende Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen anzuwenden:

"Korrespondierend mit der Freistellung der Beiträge, Zahlungen, Erträge und

Wertsteigerungen von steuerlichen Belastungen in der Ansparphase werden die Leistungen erst in der Auszahlungsphase besteuert (nachgelagerte Besteuerung".

Das bedeutet, dass Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen gem. § 22 Nr. 5 Satz 1 beruhen, voll steuerpflichtig sind.

Handelt es sich bei der Auszahlung um eine lebenslange Rente oder eine Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente, die auf nicht geförderten Beiträgen beruht, erfolgt die Besteuerung in der Regel mit dem Ertragsanteil gem. EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.

Werden Leistungen aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse (inkl. Versorgungsausgleichskasse) oder aus einer Direktversicherung, die auf nicht gefördertem Kapital beruhen ausgezahlt und die Voraussetzungen einer Basisrente erfüllt, so erfolgt die Besteuerung nach EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG mit

dem Besteuerungsanteil besteuert.

Fazit:

Im Detail gibt es jedoch eine Reihe von Besonderheiten. Abhängig davon, wann die Beiträge in welche betriebliche Altersvorsorge flossen, inwieweit die Beitragszahlungen steuerlich gefördert wurden und welche Übergangsregelungen eventuell greifen, sollten sich Interessenten zumindest anhand des BMF-Schreiben, 12.08.2021 oder bei ihrem Arbeitgeber und ihrer Versicherung genauer informieren.

Quelle: BFH-Urteil vom 20.9.2016, X R 23/15

Weiterführende Informationen zur Besteuerung von Alterseinkünften

BMF-Schreiben, 05. 10. 2023, Steu­er­li­che För­de­rung der privaten Al­ters­vorsor­ge

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Abfindung bei Betriebsschließung

Abfindung bei Betriebsschließung
Betriebsschließung ist für viele "Arbeitnehmer" wie ein K.-o.-Schlag. Können sie wenigstens auf eine Abfindung bei Betriebsschließung hoffen?


Fünf Tipps für "Arbeitnehmer" bei Betriebsschließung




Gehören Sie zu den Angestellten, denen eine Betriebsschließung droht? Hoffen Sie wenigstens auf eine Abfindung bei Schließung "Ihres" Betriebes? Dann sollten Sie unbedingt die folgenden fünf Tipps beachten.

Eine Betriebsschließung oder Betriebsstilllegung ist kein plötzlicher Akt, sondern ein Prozess, bei dem für Beschäftigte vor allem 5 Fragen existenziell wichtig sind:

- Droht Arbeitsplatzverlust?


- Droht Einkommensverlust?


- Gibt es eine Chance auf Abfindung?


- Welche Chancen für neue Einkommensquellen gibt es?


- Lohnt sich der Schritt in den Vorruhestand oder Ruhestand?

Vorab kurz: In welchen Fällen handelt es sich wirklich um eine Betriebsschließung oder Betriebsstilllegung?

Die Antwort auf diese Frage ist deshalb besonders wichtig, weil mitunter auch Gerüchte oder Diskussionen über eine Betriebsschließung kursieren oder gestreut werden, ohne dass bereits eine Entscheidung vorliegt. Die Beschäftigten sind dann häufig verunsichert.

Wer jetzt schon das sinkende Schiff verlässt, kann Glück haben - vielleicht aber auch eine Abfindung verspielen. Andererseits: Im schlechtesten Fall beißen die Letzten die Hunde.

Und betriebsbedingte Kündigungen wegen geplanter Betriebsschließungen können gar unwirksam sein, wenn an der Entscheidung (noch) rechtliche Zweifel bestehen.

Deshalb merke:

Eine Betriebsschließung ist eine unternehmerische Entscheidung, den Zweck und die Struktureinheit eines Unternehmens (einen Betrieb) aufzugeben. Eine solche Betriebsänderung gem. BetrVG § 111 ist mit verschiedenen Risiken und Chancen verbunden.

Beschäftigten können eine Schließung eines Betriebes in der Regel nicht verhindern, denn sie ist eine freie unternehmerische Entscheidung.

Eine mögliche Alternative, um den Betrieb fortzuführen und damit die Arbeitsplätze zu erhalten kann Management by Out (MbO) sein = Übernahme eines Unternehmens durch das Management bzw. die Mitarbeiter. Gerade in den östlichen Bundesländern wurde das nach 1990 öfter erfolgreich umgesetzt, wie unter anderem des Beispiel Robotron zeigt. Auch beim Magazin Impulse gab es ein MbO statt Betriebsstilllegung.

Ist ein MbO nicht gewollt oder möglich, können Angestellte nur Bedingungen für ihr Ausscheiden verhandeln.

Nun zu den Fragen:


1. Droht Arbeitsplatzverlust?


Wenn kein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen (in anderen Betrieben/Betriebsteilen) verfügbar ist, dann droht zwangsläufig eine betriebsbedingte Kündigung aller Mitarbeiter. Erfolgt diese gleichzeitig, so müssen weder Sozialauswahl noch Kündigungsschutz gem. KSchG § 1 beachtet werden. Wird dagegen in mehreren Etappen gekündigt, dann ist eine Sozialauswahl einzuhalten und die Betroffenen hätten Chancen für einen erfolgreichen Kündigungseinspruch oder eine Kündigungsschutzklage.

Doch was kann die Klage in beiden Fällen bringen? - Im Erfolgsfall einen Zeitgewinn, jedoch keinen Erhalt des Arbeitsplatzes. Eventuell könnte auch eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung herausspringen.


2. Droht Einkommensverlust?


Auch bei Betriebsschließung gelten die Kündigungsfristen lt. BGB, Tarif- oder Arbeitsvertrag. Das normal zu versteuernde Arbeitseinkommen (Lohn, Gehalt) ist während der Kündigungsfrist relativ sicher. Das Unternehmen kann auch eine Änderungskündigung mit einem Arbeitsplatz in einem anderem Betrieb anbieten. Dann ist mehr oder weniger das Arbeitseinkommen gesichert. Eventuell gibt es auch noch eine Umzugsbeihilfe. In jedem Fall wird ein betriebsbedingter Umzug auch steuerlich gefördert, wie im Ratgeber "Steuern sparen für Arbeitnehmer - nach dem Job" erläutert.


3. Gibt es eine Chance auf Abfindung?


a) Ob Abfindungen finanziell möglich sind, hängt grundsätzlich davon ab, ob noch genügend Geld oder Betriebsvermögen im Unternehmen vorhanden sind. Eine Recherche nach Geschäftsberichten, Bilanzen, geplanten Dividendenausschüttungen, Presssemeldungen usw. kann hier hilfreich sein, um die Chancen abzuschätzen.

b) In Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung zu informieren und einen Interessenausgleich anzustreben. Darüber hinaus kann der Betriebsrat einen Sozialplan zum Nachteilsausgleich erzwingen. Dessen Inhalt ist jedoch Verhandlungssache. Gibt es keinen Betriebsrat, so bleibt nur die Einzelverhandlung, der individuelle Abfindungspoker. Im günstigen Fall ist die Abfindung nach der Fünftelregelung nur ermäßigt zu versteuern.

Rechtsanwalt Hensche bringt das kurz auf den Punkt:


"Kein Betriebsrat - kein Sozialplan, kein Sozialplan - kein Anspruch auf Abfindung."


4. Welche Chancen für neue Einkommensquellen gibt es?


Wenn der Arbeitsplatz entfällt, bleibt die Frage: welche neue Einkommensquellen sind realistisch? Wird ein neuer Job bevorzugt, dann gibt es je nach Konjunktur eine mehr oder weniger große Anzahl an Angeboten in Jobbörsen.

Hilfreich ist, sich rechzeitig zu orientieren und ggf. sich weiterzubilden oder umzuschulen. Hilfe dafür bieten unter Umständen die Arbeitsagentur, Transfergesellschaften, freie Weiterbildungsangebote. Zudem ist bei den Gehaltsverhandlungen zu prüfen, inwieweit der steuerpflichtige Arbeitslohn oder das Gehalt durch steuerfreie Einnahmen aufgestockt werden kann.

Andernfalls bleibt Arbeitslosengeld I (steuerfrei unter Progressionsvorbehalt).

Gerade für Fach- und Führungskräfte kann auch eine berufliche Selbstständigkeit eine lukrative Lösung sein. Zumindest bietet diese steuerlich deutlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten.


5. Lohnt sich der Schritt in den Vorruhestand oder Ruhestand?


3347014340:rightBeschäftigte so etwa ab dem 55. Lebensjahr prüfen auch oft, ob eventuell eine Vorruhestandsregelung oder gar der Ruhestand möglich sind.

Denn ältere Arbeitslose haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine längere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld. Darüber hinaus verfügen sie möglicherweise auch über Rücklagen, hinreichende Altersvorsorge und Lebensverhältnisse, so dass die Altersrente eine Alternative sein kann.

Immer mehr Menschen stocken auch ihre Einkünfte durch

- einen steuerfreien Minijob,


- steuerbegünstigte kurzfriste Beschäftigung,


- steuerbegünstigte Einnahmen aus einem Ehrenamt

oder andere Einnahmen auf.

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