Freitag, 6. März 2015

Dank Entfristungsklage Sozialplanabfindung bei Opel erstritten

Es war erst eine Entfristungklage notwendig, damit sich ein ehemaliger Opel-Mitarbeiter nun nach der Entlassung im Bochumer Werk wenigstens noch eine Sozialplanabfindung erstritt.

Erst mit Entfristungklage Anspruch auf Sozialplanabfindung


Dank Entfristungsklage Sozialplanabfindung bei Opel
Die Zahl der befristeten Arbeitsverträge ist in der Bundesrepublik von 876.000 Neuverträgen im Jahr 1993 auf 2,7 Millionen im Jahr 2013 angestiegen. Inzwischen werden 42 Prozent aller Neuverträge zeitlich begrenzt, 1997 waren es noch 34 Prozent.

Grundsätzlich kann eine solche Befristung mit einem Sachgrund gerechtfertigt werden oder es wird eine kalendermäßige Befristung vereinbart. Jeder kann im Teilzeit- und Befristungsgesetz § 14 Abs. 2 nachlesen, dass ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis nicht beliebig häufig verlängert werden kann:

"Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig."

Diese eindeutige Festlegung bewahrt auch Beschäftigte in größeren Betrieben, die über eine professionelle Personal- und Rechtsabteilung verfügen (sollten), nicht davor, gesetzeswidrig beschäftigt zu werden. Letztendlich wird diese gesetzeswidrige Praxis dann oft nur durch eine Entfristungsklage beendet. So auch in dem Fall bei Opel in Bochum, über den in der WAZ am 06.03.2015 berichtet wurde.

Möglicherweise war es die Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes, weswegen ein Mitarbeiter des Bochumer Opel-Werkes vier Verlängerung hinnahm.

Als er jedoch jetzt wie fast alle anderen entlassen wurde und aufgrund des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht mal eine Abfindung erhalten sollte, klagte er auf Entfristung.

Offensichtlich war sich der Opel-Vertreter sehr wohl der Rechtswidrigkeit von vier Verlängerungen bewußt.

"Der Opel-Vertreter erklärte sich im Wege eines Vergleichs bereit, dem Autobauer eine Abfindung in Höhe von 6243 Euro zu überweisen - exakt der Summe, die er auch als Sozialplan-Abfindung erhalten hätte. Im Gegenzug verzichtet der Kläger, keine Ansprüche mehr auf den Sozialtarifvertrag und keinen auf einen Eintritt in eine Transfergesellschaft zu erheben."

Auch wenn es am Ende des WAZ-Artikels heißt, dass sich der Opel-Vertreter vorbehalte, den Vergleich binnen zwei Wochen wieder zurückzunehmen, dürft das wohl mehr rhetorisch gemeint sein. Denn dann gäbe es ein Urteil. Ob damit die Entfristungsklage abgewiesen wird, ist kaum anzunehmen.

Dieses Beispiel belegt wohl erneut, dass nicht nur die ehemaligen Opel-Mitarbeiter gut beraten sind, bei Abfindungen oder Sozialplanabfindungen zu prüfen, ob sie nicht über den Tisch gezogen werden, und nicht einfach darauf zu vertrauen, dass ihnen "automatisch" ihre Rechte zugestanden werden.

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