Freitag, 13. November 2015

Kündigung nicht gerechtfertigt? - Wie weiter?

In der Süddeutschen Zeitung vom 06.11.2015 wurde über eine Kündigung berichtet, die aus Sicht des Gekündigten nicht gerechtfertigt ist. Wie geht es in dem Fall weiter?

Risiken im Abfindungspoker


Die Vorsitzende Richterin des Arbeitsgerichts München hat deutlich gemacht, dass der offizielle Kündigungsgrund für einen fristlosen Rausschmiss nicht ausreiche.

Der Chef des Gekündigten hatte vor einem Jahr bei Befragungen und in Gesprächen mit Mitarbeitern Berichte gesammelt, die den Gekündigten als Führungskraft und Mensch sehr belasteten. Letzterer wurde jedoch mit den Mitarbeiter-Aussagen vor seiner Kündigung am 24.11.2014 nicht konfrontiert und erhielt keine Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

Erst als vor Gericht deutlich wurde, dass der offizielle Kündigungsgrund nicht akzeptabel sei, packte der Chef die Berichte aus. Er machte dabei indirekt klar, dass die Vorwürfe die eigentlichen Kündigungsgründe seien, der offiziell angegebene Grund jedoch zur Kündigung schon schon ausreichen werde.
"Formal sind die Vorwürfe der Klinik-Mitarbeiter nun die Basis für einen sogenannten Auflösungsantrag. Er ist gewissermaßen der letzte Ausweg für den Arbeitgeber, wenn seine offizielle Kündigung vom Gericht - so wie in diesem Fall - wahrscheinlich aufgehoben wird. Im Kündigungsschutzgesetz heißt es, das Arbeitsgericht kann den Arbeitsvertrag auflösen, 'wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen'. Da mit einem solchen Auflösungsantrag der Kündigungsschutz gewissermaßen untergraben werden kann, haben Arbeitgeber damit nur in Ausnahmefällen Erfolg."
Nun geht es um eine Entscheidung zwischen 3 Möglichkeiten:
  1. Die Vorsitzende Richterin hatte einen Vergleich vorgeschlagen: Die Kündigung wird zurückgenommen, der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer frei, zahlt ihm aber ein Jahr lang sein Gehalt weiter und dann 250 000 Euro Abfindung.
  2. Sollte der Arbeitsvertrag im zweiten Anlauf über den Auflösungsantrag gerichtlich aufgelöst werden, wird vom Gericht eine Abfindung von maximal einem Jahresgehalt festgesetzt - was für den Arbeitgeber die preiswerteste Lösung wäre.
  3. Wenn das Gericht jedoch die fristlose Kündigung und den Auflösungsantrag verwirft, müsste der Arbeitgeber den Gekündigten entweder bis zum Rentenalter sein Gehalt weiterzahlen oder auf seine Forderungen eingehen und ihm eine hohe Abfindung zahlen. Dessen Anwalt hält 1,5 Millionen Euro für nicht unangemessen. 
Fazit:

Ein Abfindungspoker ist für beide Seiten mit erheblichen Risiken verbunden. Mit einer sachlichen Prüfung der Kündigung, mit realistischer Kalkulation und einer entsprechenden Verhandlungsbereitschaft können diese Risiken überschaubarer werden.

Quelle:  sueddeutsche.de, 06.11.2015

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