Donnerstag, 25. Februar 2016

Kündigung wegen Kankheit

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte im August 2014 darüber zu entscheiden, ob eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit ausreichend für eine außerordentliche Kündigung sei. Das Urteil kann vielleicht auch gerade bei Mobbing hilfreich sein.

Kündigung wegen Krankheit erfordert dreistufige Prüfung

Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird auf folgende Prüfschritte verweisen, die eingehalten werden müssen, um eine ordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen zu rechtfertigen:
  1. "Im Kündigungszeitpunkt müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen."
  2. Es "muss festgestellt werden, ob die prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Diese kann sich aus Betriebsablaufstörungen aber auch aus wirtschaftlichen Belastungen, etwa durch die zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen ergeben."
  3. Sodann ist "im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen".
Bei einer außerordentlichen Kündigung sei dieser Prüfungsmaßstab auf allen drei Stufen erheblich strenger.
"Insofern bedarf es eines gravierenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Es muss ein quasi sinnentleertes Arbeitsverhältnis vorliegen".

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014, 15 Sa 825/13

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