Dienstag, 1. März 2016

Abfindung - lassen Sie sich nicht veräppeln

"So holen Sie eine hohe Abfindung raus" lautete die Überschrift zu einem Artikel von
"FOCUS-Online-Experte Dr. Christoph Abeln". Doch Vorsicht, nehmen Sie nicht alles ungeprüft hin, auch wenn es von einem Anwalt kommt.


Abfindungsanspruch gem. § 1a Kündigungsschutzgesetz


Der Autor schreibt beispielsweise ohne genauere Erklärung:
"Denn es gibt mehrere Möglichkeiten, einen Anspruch auf Abfindung zu haben: Gesetzlich vorgesehen ist sie, wenn der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung (§1a Kündigungsschutzgesetz) ausspricht."

Genau so ist es gesetzlich nicht vorgeschrieben! Denn im Kündigungsschutzgesetz § 1a ist ein Abfindungsanspruch nur vorgesehen, wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 kündigt und der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Klagefrist gem. § 4 nicht gegen die Kündigung klagt.

Darin stecken 2 Bedingungen für den Abfindungsanspruch, die beide erfüllt sein müssen, sonst wird es nichts mit dem "Abfindungsanspruch": 
  1. Der Arbeitnehmer muss auf die Klage verzichten, ansonsten verspielt er seinen Abfindungsanspruch. So entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil am 13.12.2007 und ebenso in einem Urteil am 20.08.2009.
  2. Zudem muss der Arbeitgeber gem. Kündigungsschtuzgesetz § 1a Abs. 1 S. 2 die Abfindung auch ausdrücklich angeboten haben. Dazu ist der Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet!
"Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann." (Kündigungsschutzgesetz § 1a)
Ohne Abfindungsangebot und Verzicht auf Klage gegen die Kündigung kein Anspruch auf Abfindung!
Ein weiterer "Tipp" in dem FOCUS-Artikel, der nicht einfach ungeprüft übernommen werden sollte:
"Eine weitere Möglichkeit: Wenn man einen Kündigungsschutzprozess gewinnt, aber die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Dann kann der Arbeitnehmer mit einem Auflösungsantrag das Arbeitsverhältnis vom Gericht gegen Zahlung einer Abfindung beenden lassen."
Bei dieser Aussage wollte der Verfasser wohl den § 9 Kündigungsschutzgesetz zugrunde legen. Doch auch hier stecken 2 Bedingungen drin, die beide erfüllt sein müssen, damit eine Abfindung herauskommen kann.

  1. Das Gericht muss die Kündigung als sozialwidrig beurteilt haben. Die Kündigung wäre also nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial ungerechtfertigt.
  2. Dem Arbeitnehmer ist nach Wertung des Gerichts eine Weiterbeschäftigung unzumutbar und es gibt dem vom Arbeitnehmer gestellten Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses statt. Es reicht nicht, dass der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung subjektiv für unzumutbar hält. Das Gericht muss dies auf Antrag des Arbeitnehmers feststellen.
Fazit:

Flotte Sprüche klingen mintunter gut, reichen aber selten, schon gar nicht vor Gericht, um seine Rechte wirklich zu sichern.

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