Dienstag, 16. April 2024

Abfindungsrechner 2024 mit Fünftelregelung

Mit dem Abfindungsrechner 2024 mit Fünftelregelungcheck wissen Sie in einer Minute, wieviel Geld Ihnen nach Steuern von der Abfindung mit und ohne Fünftelregelung bleibt.


Abfindungsrechner 2022

In nur einer Minute wissen Sie, wieviel Geld Ihnen von Ihrer Abfindung nach Steuern bleibt und wie Sie diese Nettoabfindung maximieren können.


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Tesla weist Abbau von 3000 Stellen in Grünheide zurück, Elon Musk streicht mehr als jede zehnte Stelle

Stellenabbau bei Tesla? „Diese Maßnahme prüfen wir und werden sie für die Gigafactory Berlin-Brandenburg vor dem Hintergrund aller arbeitsrechtlichen und mitbestimmungspflichtigen Erfordernisse unter Einbeziehung des Betriebsrates verfolgen.“
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Donnerstag, 11. April 2024

Zum Problem der "Zusammenballung von Einkünften" und zur Fünftelregelung bei Abfindungen wurde im Internet auf den Seiten von valuenet.de am 10.03.14  folgende Meldung veröffentlicht: "Fünftelregelung: 'Zusammengeballt' kann eine Zahlung auch sein, wenn es weniger als im Vorjahr ist." - Vorsicht!

Was sind die Maßstäbe für eine "Zusammenballung"?

In der Kurzmeldung auf valuenet.de heißt es dazu:

"Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzverfahren darauf, dass das Arbeitsverhältnis zu einem in der Zukunft liegenden Termin endet und zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung (hier in Höhe von 50.000 €), so handelt es sich um eine 'zusammengeballte' Entschädigung. Und die darf unabhängig davon nach der so genannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, dass der ausscheidende Mitarbeiter in den Vorjahren vergleichsweise wesentlich mehr verdient hatte, als ihm nun als Abfindung gezahlt wurde. (Das Finanzamt wollte ihn deshalb normal besteuern, weil keine Zusammenballung vorgelegen habe.) (Niedersächsisches FG, 13 K 199/13 vom 05.07.2012)"

Quelle: valuenet.de, 10.03.2014

Wird mit dieser Verkürzung nicht ein falscher Eindruck erweckt?

Darf die Abfindung (Entlassungsentschädigung) wirklich "unabhängig davon nach der so genannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, dass der ausscheidende Mitarbeiter in den Vorjahren vergleichsweise wesentlich mehr verdient hatte"?

Was das Finanzgericht hinsichtlich der "Zusammenballung" wirklich anders gesehen hat als das Finanzamt und weshalb in dem Fall doch die Anwendung der Fünftelregelung in Frage käme, liest sich in der Kurzfassung des Urteils auf der Seite des NBW-Verlages nämlich so:

"Bei der Prüfung, ob eine Abfindung zu einer Zusammenballung von Einkünften geführt hat, sind die real verwirklichten Einkünfte mit den fiktiven Einkünfte zu vergleichen, die der Steuerpflichtige in dem Streitjahr erzielt hätte, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Hierbei sind auch Erkrankungen des Steuerpflichtigen und darauf beruhende voraussichtlich niedrigere Einkünfte zu berücksichtigen (FG Niedersachsen, Urteil v. 12.11.2013 - 13 K 199/13; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nur dann tarifbegünstigt, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums führt.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Abfindung ermäßigt zu besteuern ist. Bei Prüfung des Merkmals der zusammengeballten Einkünfte vertrat das FA die Auffassung, dass auf die Einkommenssituation des Klägers vor seiner Erkrankung abzustellen ist. Gemessen daran war eine Zusammenballung nicht gegeben. Dem folgten die Richter des FG Niedersachsen nicht.

Hierzu führte das FG Niedersachsen weiter aus:

- Maßgebend für die Vergleichsbetrachtung sind die Einkünfte, die sich bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses voraussichtlich ergeben hätten (BFH, Beschluss v. 26.1.2006 - XI B 54/05).

- Die Formulierung "ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses" ist nicht dahingehend zu verstehen, dass Krankheiten bei der Vergleichsberechnung unberücksichtigt bleiben müssen.

- Vielmehr geht es um den Vergleich zwischen den tatsächlich erzielten Einkünften einschließlich der Entschädigung und den hypothetisch in dem Streitjahr erzielten Einkünften für den fiktiven Fall, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden wäre.

- Richtschnur für die Schätzung der Einkünfte müssen immer die wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse im Streitjahr sein - unter Ausblendung der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde.

- Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall von einer Zusammenballung der Einkünfte des Klägers auszugehen: Es war nicht wahrscheinlich, dass dieser im Streitjahr 2012 wieder arbeitsfähig werden würde und dass er wieder Einkünfte in einer Größenordnung erzielen würde, die er vor der Erkrankung erzielt hatte.

- Die tatsächliche Entwicklung im Jahr 2012 zeigt, dass die Prognose, dass der Kläger bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses wieder die Einkünfte hätte erzielen können, die er in den Jahren vor der Erkrankung erzielt habe, an der Lebenswirklichkeit vorbei ging.

- Der Kläger war die ersten drei Monate des Jahres 2012 - ebenso wie das gesamte Jahr 2011 - krankgeschrieben. Danach erhielt er eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Annahme des Beklagten, dass der Kläger ohne die Kündigung durch den Arbeitgeber die früheren Einkünfte hätte erzielen können, ging vor diesem Hintergrund ersichtlich an der Realität vorbei."

Doch überzeugen Sie sich selbst anhand des Urteils: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12.11.2013 - 13 K 199/13

Ich denke, die inzwischen vorliegende Veröffentlichung des Urteils gibt den Inhalt noch genauer und eindeutiger wieder. Die ermäßigte Besteuerung der Abfindung nach der Fünftelregelung ist gerade nicht unabhängig vom Verdienst der Vorjahre anzuwenden.
Fünftelregelung aufgehoben?
Die Fünftelregelung dient der ermäßigten Besteuerung der Abfindung. Darf der "Arbeitgeber" sie künftig nicht mehr anwenden?

Fünftelregelung aufheben im Entwurf des "Wachstumschancengesetzes" 2023

Der Bundestag will am 12.10.2023 in erster Lesung den Gesetzentwurf „zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz, 20/8628) beraten. Danach "ist die Überweisung des aktuell noch nicht vorliegenden Gesetzentwurfes an die Ausschüsse vorgesehen. Bei den weiteren Beratungen soll der Finanzausschuss die Federführung übernehmen."

Anmerkung: Der Bundestag hat am 17. 11. 2023 das Wachstumschancengesetz verabschiedet.

"Der Bundesrat hat den geplanten Steuererleichterungen für Unternehmen nicht zugestimmt. Die Bundesländer streben eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes an." (zeit.de, 24. 11. 2023)

Damit landet das Gesetz im Vermittlungsausschuss zur weiteren Verhandlung.

Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen erst mit Steuerbescheid?

Für Abfindungsempfänger ist in dem Gesetzentwurf eine Änderung enthalten, die zu einem deutlichen Liquiditätsnachteil bei der Auszahlung von Abfindungen führen könnte - soviel zur "Steuerfairness" des Gesetzgebers.

Bisher ist der Arbeitgeber gem. EStG § 39b (3) Satz 9 EStG verpflichtet, neben der Lohnsteuer vom Arbeitslohn auch die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen wie der Abfindung einzubehalten. Die Lohnsteuer auf die Abfindung ist dabei gegebenenfalls nach der "Fünftelregelung" zu ermitteln:

"Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist".

Zweifellos ist dies für die Lohnbuchhaltungen immer mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden und führt immer wieder zu Fehlern und Streitfällen - siehe unter anderem hier und hier. Auch Steuerberater sind dabei nicht immer ganz sicher, wie dieses Beispiel zeigt. Wiederholt haben auch Finanzgerichte über die Anwendung der Fünftelregelung geurteilt.

Im Entwurf des "Wachstumschancengesetzes" Artikel 5 Nr. 13 ist nun vorgesehen:

"§ 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 wird aufgehoben."

Das hätte zur Folge, dass der "Arbeitgeber" nicht mehr die nach der Fünftelregelung ermäßigte Lohnsteuer, sondern die volle Lohnsteuer einzubehalten hätte. Die ermäßigte Lohnsteuer würde dann erst mit dem Steuerbescheid festgesetzt und erstattet - d. h. mit eventuell ein bis zwei Jahren Zeitverzug. Bis dahin wäre die Liquidität der Betroffenen eingeschränkt zugunsten der Steuerverwendung durch die Finanzbehörden.

Damit würde der Steuervorteil bei der Auszahlung einer Abfindung zum Jahresanfang erheblich eingeschränkt. Der Liquiditätsnachteil kann je nach Höhe des Arbeitslohns und der Abfindung leicht mehrere 10 000 Euro betragen.

Bund der Steuerzahler fordert Vereinfachung

Auf die Probleme verweist auch der Bund der Steuerzahler in einer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf:

"Weiterhin tritt der Arbeitnehmer in vielen Fällen in erhebliche finanzielle Vorleistung. Je nach Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung und Bearbeitungsdauer der Einkommensteuererklärung können so schnell zwei Jahre Wartezeit auf die Rückerstattung der zu viel gezahlten Lohnsteuer entstehen. Aber auch für die Arbeitgeber kann dies nachteilig sein. So könnten die Arbeitnehmer sich evtl. diesen Nachteil über eine höhere Abfindung ausgleichen lassen wollen.

Daher ist aus unserer Sicht eine ermäßigte Besteuerung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für Arbeitnehmer durchaus sinnvoll. Um sowohl das Interesse des Arbeitnehmers zu wahren als auch den Aufwand des Arbeitgebers zu reduzieren, sollten die Voraussetzungen der ermäßigten Besteuerung vereinfacht werden."

Steuerberaterverband unterstützt dagegen Aufhebung

Demgegenüber vertritt der Deutscher Steuerberaterverband e. V. die Auffassung:

"Zu Nummer 13 – Lohnsteuereinbehalt, Aufhebung von § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG-E

Die Berücksichtigung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelungsregelung) für bestimmte Arbeitslöhne, wie Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer soll künftig entfallen.

Tatsächlich stellt sich die Berechnung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn in der KMU-Praxis als sehr komplex und zeitintensiv dar. Die einzelnen Schwierigkeiten sind in der Gesetzesbegründung (a.a.O., S. 155) bereits umfassend dargelegt, wie bspw. die aufwendige Vergleichsberechnung zur Beurteilung einer Zusammenballung von Einkünften.

Petitum: Der DStV unterstützt die Aufhebung von § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG. Sie entlastet KMU von aufwendigen Prüf- und Berechnungserfordernissen."

Was halten Sie von dieser Änderung? Werden Sie dazu Ihre Bundestagsabgeordneten, vor allem die Mitglieder des Finanzausschusses, Ihre Gewerkschaft... auf diese Änderung zu Ihrem möglichen Nachteil ansprechen? - Auch wenn Sie derzeit noch nicht davon betroffen sind?

Nachtrag vom 11.04. 2024 - Keine Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Der Bundesrat hat am 27. 03. 2024 dem Wachstumschancengesetz in der Form zugestimmt, wie es zuvor vom Bundestag beschlossen wurde. Das Gesetz wurde noch am gleichen Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Gemäß Wachstumschancengesetz  Artikel 5 ist - wie oben angekündigt - die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr anzuwenden. Diese Anwendungsvorschrift gilt gem. Artikel 35 (6) ab 01. 01. 2025!

Der "Arbeitgeber" muss dann Abfindungen wie Lohn ohne Ermäßigung versteuern! Erst mit dem Steuerbescheid ermittelt das Finanzamt die Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung, korrigiert gegebenenfalls die Jahressteuerlast und erstattet eventuell zuviel abgezogene Einkommen-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

US-amerikanisches Arbeitsamt unter Konzernangriff

Auch in den USA verscharft sich der Kampf um "Arbeitnehmerrechte" und führt zumindest teilweise zu Erfolgen.
https://bit.ly/3VVtu5N

Illig: Sanierung erfolgt in Eigenverantwortung

"Nun hat sie Insolvenz angemeldet und hofft auf einen Investor. Die 500 Mitarbeiter werden vorerst weiterhin beschäftigt."
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Dienstag, 9. April 2024

Abfindungsrechner 2024 mit Fünftelregelung

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Abfindungsrechner 2022

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